Aktuelles aus dem Gemeinderat: Stadt Löwenstein

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Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 12. Oktober 2023

icon.crdate19.10.2023

vom 12. Oktober 2023

1. Kommunales Starkregenrisikomanagement 61/2023

Der Klimawandel führt in Mitteleuropa zu einer zunehmenden Häufigkeit von Unwettern mit kurzen Vorwarnzeiten und großen Wassermengen, die vor allem innerorts erhebliche Schäden verursachen können. Bei Starkregen wird oft auch massiv Boden und Geröll abgeschwemmt, wodurch Verkehrswege unpassierbar werden können. Nach Angaben der Versicherer ist die Schadenssumme aller Starkregenereignisse so hoch wie die Schäden aus Hochwasserereignissen an Gewässern.

Während Hochwassergefahrenkarten die Gefährdungslage entlang von Gewässern wiedergeben, befasst sich das Starkregenrisikomanagement mit der Gefährdung aus den Flächen. Im Gegensatz zu „normalem“ Gewässerhochwasser kann eine Sturzflut überall entstehen - unabhängig davon, wie weit das nächste Gewässer entfernt ist.

Das kommunale Starkregenrisikomanagement (SRRM) soll die Gefährdung bei Starkregenereignissen darstellen und die örtlichen Risiken ermitteln. Dadurch sollen Schäden abgeschätzt und durch geeignete Vorsorgemaßnahmen reduziert werden können. Für den Prozess und die Erstellung der dafür erforderlichen Starkregengefahrenkarten (SRGK) gibt es einen landesweit einheitlichen Leitfaden, der das Verfahren, sowie die einzelnen Schritte beschreibt und daher nur von dafür zertifizierten Ingenieurbüros umgesetzt werden darf.

Die Förderung durch das Land Baden-Württemberg aus der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft (FrWw 2015) beträgt 70% und kann nur erhalten werden, wenn der oben genannte Leitfaden eingehalten wird.

Das SRRM gliedert sich in drei Bearbeitungsstufen:

  • Gefährdungsanalyse
  • Risikoanalyse
  • Handlungskonzept

Die Gefährdungsanalyse beinhaltet den modelltechnischen Teil des Starkregenrisikomanagements (SRRM). Hier werden die Modelle erstellt und die hydraulischen Simulationen durchgeführt. Am Ende dieses Schrittes steht die Kartenerstellung für die drei Szenarien

- seltenes,
- außergewöhnliches und
- extremes Niederschlagsereignis.

Neben der Flächenausweisung betroffener Bereiche erfolgt auch die Erstellung von Karten mit der Darstellung von Fließtiefen, Fließgeschwindigkeiten und Fließrichtung. Diese Karten stellen die Basis für die weiteren Schritte im SRRM dar.

In der Risikoanalyse wird im Zusammenwirken mit Feuerwehr und Bauhof erhoben, welche kommunalen Objekte potenziell von einer Gefährdung durch Starkregen betroffen sind. Die einzelnen Risikoobjekte werden in Karten dargestellt und es erfolgt eine Erstbewertung des Risikos durch Starkregen und durch Gewässerhochwasser (aus Hochwassergefahrenkarten). Diese Bearbeitung beinhaltet die Durchführung von Workshops mit allen Akteuren.

Im Handlungskonzept werden die Risikoobjekte näher betrachtet und unter Einbeziehung der örtlichen Akteure (insbesondere Bauhof und Feuerwehr) werden mögliche Abhilfemaßnahmen erarbeitet. Diese können sehr vielfältig sein. Sie reichen von Warnschildern bis hin zu Evakuierungsplänen oder auch technischen Maßnahmen wie z. B. Schutzdämme oder die Verbesserung von Einlaufsituationen.

Als Auftakt zum SRRM ist es gemäß dem Leitfaden erforderlich, Angebote von drei zertifizierten Ingenieurbüros für die Durchführung des SRRM einzuholen. Auch die Angebote müssen dem Leitfaden entsprechend aufgebaut und bepreist sein. Nachdem der Grundsatzbeschluss zur Durchführung des SRRM im Gremium gefasst wurde, kann der Förderantrag beim Landratsamt und dem Regierungspräsidium gestellt werden. Sobald der Förderantrag positiv beschieden wurde, kann dann das durch den Gemeinderat ausgewählte Ingenieurbüro beauftragt und mit der Bearbeitung des SRRM begonnen werden.

Einstimmiger Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Durchführung des kommunalen Starkregenrisikomanagements und beauftragt die Verwaltung mit der Einholung von drei Angeboten entsprechend dem Leitfaden.

2. Bürgermeisterwahl am 14.01.2024 - Wahl des Gemeindewahlausschusses 59/2023

Für die Bürgermeisterwahl ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden, den der Gemeinderat wählt. Nach § 11 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) obliegt diesem die Leitung der Gemeindewahlen (Bürgermeisterwahl) und die Feststellung des Wahlergebnisses. Bei einer eventuell erforderlichen Stichwahl würde nach § 21 Abs. 1 KomWO der Gemeindewahlausschuss fortbestehen.

Die Beisitzer und in gleicher Zahl die Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses wählt der Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Nach § 11 Abs. 2 KomWG kommt dem Bürgermeister die Funktion des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses grundsätzlich kraft Gesetzes zu.

Die Mitglieder des GWA dürfen nach § 15 (1) KomWG in keinem anderen Wahlorgan tätig sein.

Es wurde vorgeschlagen für die Bürgermeisterwahl einen Gemeindewahlausschuss mit fünf Beisitzer/-innen und Stellvertreter/-innen zu wählen.

Besetzungsvorschlag:

Vorsitzender                                                                       Bürgermeister Klaus Schifferer
Beisitzer                                                                              Dr. Karl-Heinz Bohnacker
stv. Beisitzerin                                                                     Margarete Fürstenberg
Beisitzer                                                                               Bernd Zeltner
stv. Beisitzer                                                                         Nivard Schmitt

Die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses werden voraussichtlich folgendermaßen terminiert:

  • Dienstag, 19.12.2023, 18:00 Uhr: Zulassung der Bewerbungen
  • Montag, 15.01.2024, 18:00 Uhr: Feststellung Wahlergebnis
  • Montag, 29.01.2024, 18:00 Uhr: Feststellung Wahlergebnis (Stichwahl)

Einstimmiger Beschluss:
Der Gemeinderat wählt entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung den Gemeindewahlausschuss.

3. Bürgermeisterwahl am 14.01.2024 - Durchführung einer öffentlichen Bewerber/-innenvorstellung 60/2023

Nach § 47 Abs. 2 GemO kann die Gemeinde den Bewerbern und Bewerberinnen, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich der Bürgerschaft in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden.

Es wird vorgeschlagen, diese Bewerber/-innenvorstellung in der Alten Kelter durchzuführen. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Wahltermins zu den Weihnachtsferien ist der zeitliche Spielraum für die Bewerber/-innenvorstellungen jedoch eingeschränkt.

Es wird daher vorgeschlagen, die öffentliche Bewerber/-innenvorstellung am 20. Dezember 2023 um 19:00 Uhrin der Alten Kelter durchzuführen.

Die Verwaltung schlug für die öffentliche Bewerber/-innenvorstellung folgende Modalitäten vor:

  1. Die Reihenfolge der Redner/-innen ergibt sich aus dem Stimmzettel. Die Bewerber/-innen werden zur öffentlichen Vorstellung schriftlich eingeladen und über den Ablauf der Veranstaltung informiert.
  2. Die Redezeit beträgt 20 Minuten je Bewerber/-in. Bei mehr als drei Bewerber/-innen reduziert sich die Redezeit auf jeweils 15 Minuten. Die Vorstellung muss sich auf einen Redebeitrag beschränken; die Benutzung von visuellen Hilfsmitteln (Beamer, Plakate u. Ä.)ist nicht erlaubt.
  3. Die Bewerber/-innen sind während der Redezeit der Mitbewerber/-innen nicht im Saal anwesend.

Einstimmiger Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt für die öffentliche Bewerber/-innenvorstellung die o.g. Modalitäten.

4. Neufassung des Redaktionsstatuts für das Amtsblatt der Stadt Löwenstein „Löwensteiner Chronik“ 65/2023

Die bisherigen Richtlinien des Amtsblattes der Stadt Löwenstein wurden 2018 vom Gemeinderat beschlossen. Zuletzt wurde in der Sitzung vom 02.12.2021 die Verlängerung der Karenzzeit auf drei Monate beschlossen.

Hinsichtlich der bevorstehenden Wahlen ist nun erneut eine Anpassung erforderlich.
Um einen Wahlkampf im Amtsblatt zu vermeiden, wurde Punkt 5.3 eingefügt. Demnach sind Texte, die sich gegen die Gemeinde oder Dritte (Gegenkandidaten) richten, unzulässig.
In diesem Zusammenhang wurden die Richtlinien insgesamt überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Einstimmiger Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die neuen Richtlinien zum Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Stadt Löwenstein entsprechend dem beiliegenden Entwurf.

 

5. Umbau und Erweiterung Feuerwehrgebäude Löwenstein - Vergabe der Lieferung von Umkleidespinden 66/2023

Das Architekturbüro Ruppert und Posovszky hat das oben genannte Gewerk ausgeschrieben. Auf den beiliegenden Preisspiegel wird verwiesen.
Eine Kostenaufstellung über die bereits vergebenen Aufträge wird nachgereicht.

Einstimmiger Beschluss:
Der Gemeinderat vergibt an die Firma Kessler und Söhnle GmbH den Auftrag für die Einrichtung der Umkleidespinde mit einer Auftragssumme von 13.394,64 €.

6. Bausache 62/2023

Gemarkung Löwenstein, Gewann Stutz, Flst.Nr. 1451/1, 1451/2 und 1451/3
Es wurde auf die Vorlage Nr. 55/2023 der Sitzung vom 21.09.2023 verwiesen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich die betreffenden Flurstücke im Landschaftsschutzgebiet befinden.

Mehrheitlicher  Beschluss:
Der Bausache über die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 1451/1, 1451/2 und 1451/3 in Löwenstein wird entsprechend den eingereichten Baugesuchsunterlagen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt.

7. Anfragen

StR Schock erkundigte sich nach dem Sachstand „Ausbau Radweg Hirrweiler-Wüstenrot“. Der Vorsitzende teilte mit, dass dies noch beim Regierungspräsidium liege. Eine schriftliche Stellungnahme werde noch eingeholt.

StR Stiefel bemängelte, dass keine separate Einvernehmensentscheidung zur Bausache Lindenstr. 31 ergangen sei.

8. Bekanntgaben

Bekanntmachungstag: 19. Oktober 2023

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